(1)
Die Pflicht nach § 16 Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn
1.
mindestens eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 2 verwirklicht wird,
2.
die Ersatzmaßnahme im Sinne des Absatzes 3 verwirklicht wird, oder
3.
Maßnahmen nach Absatz 2 oder die Ersatzmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 sowie Absatz 4 kombiniert in einer Weise eingesetzt werden, die einer Deckung des Wärmeenergiebedarfs von zumindest 15 Prozent entspricht.
Soll die Pflicht auf eine andere Art erfüllt werden, ist nachzuweisen, dass die angedachte Art tatsächlich geeignet ist, die Pflicht zu erfüllen.
(2)
Die Pflicht nach § 16 Absatz 1 gilt als erfüllt in folgenden Konstellationen:
1.
wenn eine oder eine Kombination mehrerer der in § 71 Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes genannten Anlagen in der dort und in den §§ 71b bis 71g des Gebäudeenergiegesetzes bezeichneten Weise eingebaut und betrieben wird oder werden;
2.
solarthermische Anlage, sofern bei einem Wohngebäude mit bis zu zwei Wohneinheiten eine Aperturfläche von 0,05 m je m Wohnfläche und im Übrigen bei Wohngebäuden eine Aperturfläche von 0,04 m je m Wohnfläche installiert wird, oder sofern die solarthermische Anlage den Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent deckt und dies durch eine qualifizierte Energieberaterin oder einen qualifizierten Energieberater bestätigt wird;
3.
Anschluss an ein Wärmenetz, sofern mindestens 15 Prozent der aus dem jeweiligen Netz genutzten Wärme aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen. Ein Anschluss an ein Wärmenetz, welches noch nicht die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, gilt als Erfüllung der Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien, wenn die Betreiberin oder der Betreiber des Wärmenetzes einen Dekarbonisierungsfahrplan erstellt hat, welcher auf Verlangen der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorzulegen ist;
4.
Wärmepumpe, wenn dadurch der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent gedeckt wird;
5.
Heizungsanlagen zur Nutzung von flüssiger oder gasförmiger Biomasse sowie grünem Wasserstoff, sofern eine öl- oder gasbetriebene Heizungsanlage oder gasbetriebene Brennstoffzelle zur vollständigen Deckung des Wärmeenergiebedarfs genutzt und mit einem Brennstoff betrieben wird, der durch Beimischung zu mindestens 15 Prozent aus Erneuerbaren Energien besteht. Der Nachweis über den beigemischten Anteil kann beispielsweise durch einen Bezugsvertrag oder eine Rechnung erbracht werden. Gasförmige Biomasse muss bei Biomethan die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2d des Gebäudeenergiegesetzes oder bei biogenem Flüssiggas die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Nummer 3c Gebäudeenergiegesetzes erfüllen. Flüssige Biomasse muss den Anforderungen nach § 71f Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes entsprechen. Die Pflicht nach § 16 wird bei einem Betrieb von mehreren zentralen Heizkesseln zur Deckung der Grundlast erfüllt, sofern mindestens 15 Prozent der Nennwärmeleistung des Kessels durch Biomasse gedeckt wird;
6.
Nutzung fester Biomasse, wenn
a)
dadurch der Wärmebedarf vollständig gedeckt wird,
b)
durch eine mit fester Biomasse betriebene Heizungsanlage der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent gedeckt wird,
c)
eine Einzelraumfeuerungsanlage gemäß § 2 Nummer 3 der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit fester Biomasse betrieben wird und mindestens 30 Prozent der Wohnfläche beheizt und an mindestens 90 Tagen im Jahr benutzt wird oder mit einem Wasserwärmeüberträger zum Zentralheizungssystem ausgestattet ist;
7.
Heizungsanlagen oder Brennstoffzellen zur Nutzung von Wasserstoff, sofern ein Brennstoff genutzt wird, der zumindest aus 15 Prozent grünem Wasserstoff besteht;
8.
Strom in einer Stromheizung, wenn dadurch der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent gedeckt wird;
9.
sonstige Nutzung unvermeidbarer Abwärme, wenn dadurch der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent gedeckt wird.
(3)
Die Pflicht nach § 16 Absatz 1 kann durch folgende Ersatzmaßnahmen erfüllt werden:
1.
Anschluss an ein Wärmenetz, das einen Primärenergiefaktor von maximal 0,7 aufweist. Diese Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2025;
2.
Energieeinsparungen durch baulichen Wärmeschutz.
(4)
Mit der Erstellung eines gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplans kann die Pflicht nach § 16 Absatz 1 anteilig zu einem Drittel, das heißt mit einem Anteil von 5 Prozentpunkten, erfüllt werden. Der gebäudeindividuelle Sanierungsfahrplan muss durch eine qualifizierte Energieberaterin oder einen qualifizierten Energieberater erstellt werden.
(5)
Es wird unwiderleglich vermutet, dass die Pflicht nach § 16 Absatz 1 erfüllt worden ist, wenn
1.
eine Anzeige nach § 22 Absatz 1 Satz 1 ordnungsgemäß erfolgt ist,
2.
eine wirksame Bescheinigung nach § 22 Absatz 1 Satz 2 vorliegt und
3.
alle angezeigten Maßnahmen der Anzeige entsprechend umgesetzt worden sind.