Für statistische Zwecke übermitteln die bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Ergebnisse der Überwachung nach § 22 Absatz 2 jedes Kalenderjahres in anonymisierter Form bis zum Ablauf des 31. Januar des folgenden Jahres dem Landesinnungsverband der Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger (LIV) unter Verwendung eines vom LIV dafür bereitgestellten Formulars. Zu übermitteln sind die Anzahl der Anzeigen, die Verteilung der Nachweise gemäß den gewählten Erfüllungsoptionen auf den Anzeigeformularen einschließlich der Angaben zu bisherigen und künftigen Heizungsanlagen sowie der Energieträger, gebäudebezogene Daten, soweit sich daraus keine Rückschlüsse auf personenbezogene Daten ziehen lassen, zu Orten und Baujahren sowie Art und Anzahl der Hinweise auf Verstöße gemäß § 22 Absatz 3. Der LIV erstellt für jedes Kalenderjahr eine Übersicht und eine statistische Auswertung der übermittelten Daten und legt diese bis zum Ablauf des 30. April des folgenden Jahres dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium vor. Für die Erstellung dieser Übersicht und die statistische Auswertung sowie für die Anbindung und Pflege einer IT-Schnittstelle zum Abruf der Formulare gemäß § 22 Absatz 4 erhält der LIV von dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium eine Jahrespauschale, die gesondert vereinbart wird.
§ 24
EWKGStatistik
Klimaschutz an Gebäuden
Stand 2017-03-07