(1)
Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung
1.
die Einzelheiten der Finanzierung der Zuweisungen nach § 38 Absatz 2 sowie das Verfahren nach § 39 Absatz 1 und
2.
die Höhe des Betrags zur Fortschreibung sowie das Verfahren nach § 38 Absatz 4
regeln.
(2)
Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium ist berechtigt, Formulare für die Anträge nach § 38 Absatz 4 sowie nach § 39 Absatz 1 und die Schlussabrechnung nach § 39 Absatz 2 zu erstellen und öffentlich bekannt zu machen. Die bekanntgemachten Formulare sind für die in Satz 1 genannten Zwecke zu verwenden.