(1)
Der Landesverwaltung kommt im Rahmen der Energiewende und des Klimaschutzes eine Vorbildfunktion zu. Für eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung sollen die direkten Emissionen bis 2040 bilanziell vollständig reduziert werden. Für die Emissionen der Landesverwaltung gilt als Zwischenziel eine Minderung der direkten Emissionen um mindestens 65 Prozent bis 2030 gegenüber dem Durchschnitt der Referenzperiode 2015 bis 2017. Bis zum Jahr 2040 soll die Strom- und Wärmeversorgung von Landesliegenschaften hinsichtlich der direkten Emissionen CO2-frei erfolgen. Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Gebäudebeheizung der Landesliegenschaften schrittweise für einen Betrieb mit niedrigen Systemtemperaturen ausgelegt, um die Gebäude auf eine Transformation der Fernwärmenetze vorzubereiten und die Integration Erneuerbarer Energien zu ermöglichen. Bis 2040 soll die verbleibende Strom- und Wärmeversorgung von Landesliegenschaften durch die Nutzung Erneuerbarer Energien realisiert werden. Für die Umstellung der Wärmeversorgung auf Erneuerbare Energien kommt der Anbindung der Landesliegenschaften an Wärmenetze eine hohe Bedeutung zu. Für das Erreichen der vorgenannten Ziele kommt der energetischen Gebäudesanierung eine besondere Bedeutung zu. Der Anteil der energetisch sanierten Gebäude soll deshalb jährlich gesteigert werden. Ergänzend wird die Landesregierung im Umgang mit dem Gebäudebestand die Möglichkeit einer Sanierung vorrangig vor der Variante eines Neubaus prüfen. Bei Baumaßnahmen an Landesliegenschaften sollen nachwachsende, recycelte oder recyclingfähige Baumaterialien standardmäßig verwendet werden, sofern für diese Baumaterialien die technische Eignung nachgewiesen wurde und die bauaufsichtlichen Zulassungen vorliegen.
(2)
Die Landesregierung hat zur Erreichung der Reduktion der Emissionen in der Landesverwaltung eine Strategie erarbeitet. Diese setzt sich aus den Einzelstrategien „Bauen und Bewirtschaftung von Landesliegenschaften“, „Green-IT“, „Nachhaltige Beschaffung“ und „Klimaverträgliche Mobilität der Landesbediensteten“ zusammen. Die Landesverwaltung wendet die vorgenannten Einzelstrategien zur Erreichung der Klimaschutzziele der Landesverwaltung an. Die Landesregierung berichtet im Rahmen eines Monitorings regelmäßig über die Entwicklung der Emissionen der Landesverwaltung und die Umsetzung der jeweiligen Einzelstrategien. Anlassbezogen erfolgt eine Fortschreibung der erarbeiteten Strategie zur Stärkung des Klimaschutzes in der Landesverwaltung. Für die Beachtung ökologischer Folgekosten ist bei geeigneten Variantenuntersuchungen zur Wirtschaftlichkeit von Baumaßnahmen und Beschaffung oberhalb eines Schwellenwerts von 500.000 Euro nach § 7 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung ein kalkulatorischer Preis für vermiedene CO2-Emissionen vergleichend zu ermitteln und anzuwenden (CO2-Schattenpreis), sofern rechtssichere Daten zu den jeweiligen CO2-Emissonen während der Produktion und des Transports der Produkte oder der Erbringung von Dienstleistungen vorliegen und keine übergeordneten Gründe wie etwa innere Sicherheit, besondere technische Anforderungen entgegenstehen oder bereits bei der Leistungsbeschreibung im Rahmen des Leistungsbestimmungsrechts des Auftraggebers Produkte oder Dienstleistungen beschrieben werden, die mit einer größtmöglichen CO2-Vermeidung einhergehen. Der festzulegende Preis muss sich dabei am jeweils empfohlenen Kostensatz des Umweltbundesamtes orientieren. Hierbei ist der Wert der Empfehlung des Umweltbundesamtes aus der aktuellen Methodenkonvention mit Zugrundelegung von 0 Prozent Zeitpräferenzrate anzuwenden, zu finden unter https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/methodenkonvention-umweltkosten .
(3)
Neu zu errichtende Gebäude sowie Erweiterungen von Gebäuden auf Landesliegenschaften sind grundsätzlich unter Beachtung der Grundlagen des Passivhausstandards, entwickelt vom Passivhaus Institut in Darmstadt, zu planen und zu realisieren. Soweit im Einzelfall die Verwirklichung des Passivhausstandards technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, muss das zu errichtende Gebäude oder die Erweiterung des Gebäudes so ausgeführt werden, dass der nach dem Gebäudeenergiegesetz zulässige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs sowie die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten mindestens um 30 Prozent unterschritten werden.
(4)
Die Gesamtfläche von Büroräumen der Landesverwaltung ist bis 2035 um 20 Prozent zu reduzieren, ausgehend vom Referenzzeitpunkt 1. Januar 2019 und Fläche je Landesbediensteten.
(5)
Beim Ausbau von Räumen und Gebäudeteilen von Landesliegenschaften oder wenn bei beheizten oder gekühlten Räumen von Landesliegenschaften Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die höchstzulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes um 30 Prozent unterschreiten. Es gelten sinngemäß die Regelungen der §§ 48 bis 50 des Gebäudeenergiegesetzes.
(6)
Sofern bei Baumaßnahmen an Landesliegenschaften Arbeiten an Wärmeübergabesystemen stattfinden, sind diese auf die Verwendung mit möglichst geringen Systemtemperaturen auszulegen. Werden Wärmeerzeuger ersetzt oder erstmalig eingebaut, sind diese so auszuführen, dass direkte Emissionen, insbesondere aus Verbrennungsprozessen fossiler Energieträger, vermieden werden. Diese Anforderungen gelten bei Neubauvorhaben und im Bestand.
(7)
Befreiungen von den Anforderungen dieses Paragraphen können unter denselben Voraussetzungen wie Befreiungen gemäß § 102 des Gebäudeenergiegesetzes erfolgen. Der Nachweis der wirtschaftlichen Unvertretbarkeit muss über die Berechnung der gebäudebezogenen Kosten im Lebenszyklus des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen geführt werden. Das Finanzministerium ist zuständige Behörde für die Befreiung nach Satz 1.
(8)
Die Anforderungen an Landesliegenschaften nach den Absätzen 3, 5 und 6 gelten grundsätzlich nicht für angemietete Liegenschaften. Für neue anzumietende Liegenschaften sind falls vorhanden solche Liegenschaften für eine Anmietung vorzusehen, die den geltenden Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, soweit sie auch den weiteren fachlichen Anforderungen entsprechen.
(9)
Bei Hochbaumaßnahmen im Bereich der Landesliegenschaften wendet die Landesregierung grundsätzlich den Leitfaden Nachhaltiges Bauen an. Bei geeigneten Neubauten wird außerdem das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen angewendet.
(10)
Zur Steigerung der Nutzung von Erneuerbaren Energien in Landesliegenschaften soll die Landesregierung die in der Strategie identifizierten Handlungsempfehlungen umfassend umsetzen. Neben einer energetischen Sanierung des Bestands der Landesliegenschaften sind innovative Pilot- und Demonstrationsvorhaben insbesondere im Bereich Flexibilitäten zum Ausgleich von Stromangebot und -nachfrage umzusetzen.
(11)
Das Land strebt an, die Quote sauberer Fahrzeuge im Bestand der Landesverwaltung gemäß § 2 Nummer 3 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes und der Anlage 1 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes bis Ende 2025 auf 50 Prozent zu erhöhen. Bis Ende 2030 sollen alle Fahrzeuge im Bestand der Landesverwaltung emissionsfrei sein. Fahrzeuge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7, 8 und 9 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes sind von den vorgenannten Regelungen ausgenommen, wobei ab 2035 nach Stand der verfügbaren Technik nur noch emissionsfreie Fahrzeuge beschafft werden sollen.
(12)
Die Landesregierung berichtet einmal pro Legislaturperiode umfassend über den Stand der Erreichung der Klimaschutzziele für die Landesverwaltung und die Umsetzung und Fortschreibung von Maßnahmen zur Zielerreichung.
(13)
Auf Gebäuden, bei denen es sich um Landesliegenschaften handelt, findet § 26 mit der Maßgabe Anwendung, dass unabhängig von Neubauten, Erweiterungen und Sanierungen sowie Renovierungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von mindestens 12.500 kWp zu errichten sind. § 26 gilt nicht für Gebäude aus Containern oder Modulen mit einer Nutzungsdauer kleiner als sieben Jahren.