Jurafuchs

§ 3

EWKG
Klimaschutzziele für das Land Schleswig-Holstein; Grundsätze
Teil 1 Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Stand 2017-03-07
(1)
Die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Schleswig-Holstein, die sich aus den Emissionen der Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Abfallwirtschaft und Landwirtschaft zusammensetzen, soll so weiter verringert werden, dass das Land Schleswig-Holstein mindestens seinen Beitrag zu den in § 3 Absatz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes festgelegten Klimaschutzzielen des Bundes leistet. Schleswig-Holstein wird seine Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040 so weit mindern, dass der erforderliche Minderungsbeitrag von Schleswig-Holstein zur Netto-Treibhausgasneutralität auf Bundesebene gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes bereits bis 2040 erreicht wird. Die mit den Sektorzielen für 2030 im Bundes-Klimaschutzgesetz verbundenen Prozentualen Minderungsraten in den Sektoren gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 sollen auch in Schleswig-Holstein erreicht und möglichst übertroffen werden. Eine gegenseitige Verrechnung im Falle des Über- und Unterschreitens der sektorenbezogenen Minderungsziele ist zulässig.
(2)
Im Fall einer weiteren Anhebung der Klimaschutzziele auf nationaler Ebene, die ambitionierter sind als die für Schleswig-Holstein formulierten Klimaschutzziele, leitet die Landesregierung die zur Erhöhung der Zielwerte nach Absatz 1 notwendigen Schritte ein und bringt frühzeitig landespolitische Maßnahmen auf den Weg, um zur Erreichung dieser absehbar anzuhebenden Ziele angemessen beizutragen.
(3)
Treibhausgasemissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft sollen schrittweise deutlich reduziert werden.
(4)
Im Rahmen der Verringerung der Treibhausgasemissionen kommen der Steigerung des Ressourcenschutzes und der Energieeinsparung, der Ressourcen- und Energieeffizienz sowie dem Ausbau Erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu.
(5)
Die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien soll in Schleswig-Holstein bis zum Jahr 2025 auf mindestens 37 Terawattstunden ausgebaut werden. Die jährliche Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien an Land soll in Schleswig-Holstein ab dem Jahr 2030 mindestens 45 Terawattstunden betragen.
(6)
Der Anteil der Wärme aus Erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus am Wärmeverbrauch soll in Schleswig-Holstein bis zum Jahr 2025 mindestens 22 Prozent, bis zum Jahr 2030 mindestens 38 bis 50 Prozent betragen. Wärme aus Erneuerbaren Energien im Sinne des Satzes 1 ist solche im Sinne von § 3 Absatz 15 des Wärmeplanungsgesetzes. Wärmeverbrauch im Sinne von Satz 1 ist der Verbrauch von Energieträgern für Raum- und Prozesswärme sowie Warmwasser.
(7)
Die Landesregierung soll die Ziele nach den Absätzen 5 und 6 für den Zeitraum ab dem Jahr 2025 in den Energiewende- und Klimaschutzberichten nach § 8 Absatz 1 oder 2 fortschreiben.

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