(1)
Kommunale Wärmepläne können in einem vereinfachten Verfahren aufgestellt werden für Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind und die nicht nach den §§ 4 und 5 der Verordnung zum Zentralörtlichen System vom 5. September 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 348) zu den Mittel- und Oberzentren, Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren sowie den Unterzentren und Stadtrandkernen 1. Ordnung gehören.
(2)
Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ist es abweichend von den Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes und dieses Gesetzes zulässig,
1.
abweichend von den §§ 7 und 13 Absatz 4 des Wärmeplanungsgesetzes im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung lediglich den nach § 7 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes zu Beteiligenden die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Planentwurf für zumindest einen Monat öffentlich auszulegen,
2.
in Ergänzung zur Eignungsprüfung nach § 14 des Wärmeplanungsgesetzes für Teilgebiete ein Wasserstoffnetz auszuschließen, wenn für das Teilgebiet ein Plan im Sinne von § 9 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes vorliegt oder dieser sich in Erstellung befindet und die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint,
3.
abweichend von § 18 Absatz 1 und 3 des Wärmeplanungsgesetzes von der Beschreibung und Darstellung der Betrachtungszeitpunkte 2030 und 2035 für die Wärmeversorgungsgebiete (Wärmenetzgebiet, Wasserstoffnetzgebiet, Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung oder Prüfgebiet) abzusehen,
4.
im Rahmen der Aufstellung des kommunalen Wärmeplans von der Verbrauchsdatenerfassung für Wärme abzusehen,
5.
bei der Darstellung der Ergebnisse der Bestandsanalyse nach § 15 des Wärmeplanungsgesetzes sowohl auf eine Differenzierung des aktuellen jährlichen Wärmeverbrauchs oder Wärmebedarfs nach Endenergiesektoren als auch aus den Wärmedaten auf die Bestimmung der resultierenden Treibhausgasemissionen gemäß Abschnitt I, Ziffer 1.1 der Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes zu verzichten,
6.
auf die Darstellung der überwiegenden Baualtersklasse der Gebäude in Form einer baublockbezogenen Darstellung gemäß Abschnitt I, Ziffer 2.6 der Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes zu verzichten,
7.
auf die Darstellung der Kunden oder Letztverbraucher nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 des Wärmeplanungsgesetzes in Form einer standortbezogenen Darstellung gemäß Abschnitt I, Ziffer 2.7 der Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes zu verzichten,
8.
auf die Darstellung der geplanten Wärmenetze, Gasnetze und Abwassernetze gemäß Abschnitt I, Ziffer 2.8 der Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes zu verzichten,
9.
auf die Darstellung der geplanten Wärmeerzeugungsanlagen, einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die in ein Wärmenetz einspeist, mit Informationen zur abgabeseitigen Nennleistung, zum Jahr der Inbetriebnahme und zum Energieträger in Form einer standortbezogenen Darstellung gemäß Abschnitt I, Ziffer 2.9 der Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes zu verzichten,
10.
auf die Darstellung der geplanten Wärme- und Gasspeicher, differenziert nach Art des Gases, der gewerblich betrieben wird, in Form einer standortbezogenen Darstellung gemäß Abschnitt I, Ziffer 2.10 der Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes zu verzichten,
11.
auf die Darstellung der geplanten Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff oder synthetischen Gasen mit einer Kapazität von mehr als 1 Megawatt installierter Elektrolyseleistung in Form einer standortbezogenen Darstellung gemäß Abschnitt I, Ziffer 2.11 der Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes zu verzichten,
12.
im Rahmen der Potenzialanalyse abweichend von Anlage 2 Abschnitt II des Wärmeplanungsgesetzes auf die räumlich differenzierte Ausweisung von Heilquellengebieten zu verzichten,
13.
im Rahmen der Potenzialanalyse abweichend von Anlage 2 Abschnitt II des Wärmeplanungsgesetzes auf die räumliche Darstellung der abgeschätzten Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in industriellen und gewerblichen Prozessen zu verzichten,
14.
im Rahmen des Zielszenarios abweichend von Anlage 2 Abschnitt III des Wärmeplanungsgesetzes den Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf zugrunde zu legen,
15.
im Rahmen des Zielszenarios abweichend von Anlage 2 Abschnitt III des Wärmeplanungsgesetzes auf die Beschreibung der Indikatoren jeweils für die Jahre 2035 und 2045 zu verzichten,
16.
bei der Beschreibung des Zielszenarios nach § 17 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 Abschnitt III, Ziffer 1 des Wärmeplanungsgesetzes von der Differenzierung nach Endenergiesektoren beim Indikator jährlicher Endenergieverbrauch der gesamten Wärmeversorgung abzusehen,
17.
im Rahmen des Zielszenarios abweichend von Anlage 2 Abschnitt III, Ziffer 2 des Wärmeplanungsgesetzes auf die Darstellung der jährlichen Emission von Treibhausgasen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes der gesamten Wärmeversorgung des beplanten Gebiets zu verzichten,
18.
im Rahmen des Zielszenarios abweichend von Anlage 2 Abschnitt III, Ziffern 5 und 7 des Wärmeplanungsgesetzes auf die Darstellung der Anzahl der Gebäude mit Anschluss an ein Wärmenetz oder Gasnetz und deren jeweiliger Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im beplanten Gebiet in Prozent zu verzichten,
19.
bei der Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 des Wärmeplanungsgesetzes abweichend von Anlage 2 Abschnitt V des Wärmeplanungsgesetzes von der Darstellung der Eignung der einzelnen beplanten Teilgebiete für eine Versorgung zu verzichten,
20.
bei der Darstellung der Umsetzungsstrategie und von Umsetzungsmaßnahmen nach § 20 des Wärmeplanungsgesetzes abweichend von Anlage 2 Abschnitt VI des Wärmeplanungsgesetzes von der Darstellung der Ziffern 3, 4 und 5 zu verzichten.
(3)
Eine verkürzte Wärmeplanung ist nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 Satz 1 des Wärmeplanungsgesetzes zulässig.