Jurafuchs

§ 31

EWKG
Biologischer Klimaschutz und Erhalt und Ausbau von Humus im Boden
Biologischer Klimaschutz
Stand 2017-03-07
(1)
Böden, Mooren, Wäldern, pflanzlichem Aufwuchs (z.B. Dauergrünland) und Gewässern kommt unter anderem für den biologischen Klimaschutz eine herausragende Bedeutung zu. Moore haben eine ausgleichende Wirkung auf den Landschaftswasserhaushalt, können als Kohlenstoffspeicher dienen und sind deshalb von besonderer Bedeutung. Als Grundlage für einen weitreichenden Schutz und zur Renaturierung der Moore in Schleswig-Holstein werden die Aktivitäten in einem Programm zum Schutz der Moore gebündelt. In den Energiewende- und Klimaschutzberichten nach § 8 Absatz 2 soll die Landesregierung mindestens einmal je Legislaturperiode über die von ihr umgesetzten und geplanten Maßnahmen zum Schutz der Moore und der weiteren Maßnahmen zum biologischen Klimaschutz berichten.
(2)
Humus ist als natürlicher Kohlenstoffspeicher der terrestrischen Ökosysteme zu erhalten (Speicherfunktion) und sein Aufbau im Boden zu fördern (Senkenfunktion). In den Energiewende- und Klimaschutzberichten nach § 8 Absatz 2 soll die Landesregierung mindestens einmal je Legislaturperiode über die von ihr umgesetzten und geplanten Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Humus im Boden berichten.

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