Jurafuchs

§ 39

EWKG
Verfahren zur Gewährung des finanziellen Ausgleichs für die Verpflichtung nach § 10 Absatz 1
Teil 4 Ordnungswidrigkeiten; Ausgleichsverpflichtungen
Stand 2017-03-07
(1)
Die Gemeinden erhalten die Ausgleichsbeiträge für die erstmalige Erstellung des kommunalen Wärmeplans nach § 38 Absatz 2 als Abschlagszahlungen:
1.
Für Gemeinden, die nach § 10 Absatz 1 verpflichtet sind, den kommunalen Wärmeplan nach dem Wärmeplanungsgesetz bis zum 30.06.2026 erstmalig zu erstellen, erfolgt die Auszahlung der Ausgleichsbeiträge in drei Teilzahlungen in den Jahren 2025, 2026 und 2028.
2.
Für Gemeinden, die nach § 10 Absatz 1 verpflichtet sind, den kommunalen Wärmeplan nach dem Wärmeplanungsgesetz bis zum 30.06.2028 erstmalig zu erstellen, erfolgt die Auszahlung der Ausgleichsbeiträge in drei Teilzahlungen in den Jahren 2025, 2026 und 2028.
(2)
Die Gemeinden legen dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium spätestens zwölf Monate nach der für die Gemeinde maßgeblichen Fertigstellungsfrist nach § 4 Absatz 2 WPG eine Schlussabrechnung vor. Die entsprechenden Rechnungs- und Zahlungsbelege sind der Schlussabrechnung nach Satz 1 beizufügen. Übersteigt die Abschlagszahlung nach § 38 Absatz 2 die tatsächlichen Aufwendungen der Gemeinde, so hat diese die Differenz innerhalb einer angemessenen Frist zurückzuzahlen. Übersteigt das Ergebnis der Schlussabrechnung die Abschlagszahlung nach § 38 Absatz 2, hat das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium der Gemeinde die Differenz zu erstatten. Die Gemeinde hat nachzuweisen, dass die Kosten tatsächlich zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 10 angemessen und erforderlich sind. Es gilt der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Eine Erstattung erfolgt nur, soweit die Kosten nicht bereits vollumfänglich oder anteilig von anderer Stelle erstattet worden sind oder erstattet werden.
(3)
Wurde die Aufgabe der Wärmeplanung nach § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 vorgenommen, so hat auch die Abrechnung jeweils gemeinsam unter Nennung des Verantwortlichen zu erfolgen.

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