Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Gebäude, soweit und solange bereits nach dem Gebäudeenergiegesetz eine Verpflichtung besteht, Erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung zu einem Anteil zu nutzen, der den nach diesem Abschnitt bestehenden Verpflichtungen entspricht oder die nach diesem Abschnitt bestehenden Verpflichtungen übersteigt.
§ 19
EWKGVerhältnis der Bestimmungen dieses Abschnitts zu den Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes
Klimaschutz an Gebäuden
Stand 2017-03-07