Jurafuchs

§ 18

EWKG
Entfallen der Pflicht nach § 16 Absatz 1
Klimaschutz an Gebäuden
Stand 2017-03-07
(1)
Die Pflicht nach § 16 Absatz 1 entfällt, soweit
1.
die Erfüllung der Pflicht und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sind,
2.
die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder
3.
die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können, das heißt, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Hierbei sind unter Berücksichtigung des Ziels dieses Gesetzes die zur Erreichung dieses Ziels erwartbaren Preisentwicklungen für Energie einschließlich der Preise für Treibhausgase nach dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel zu berücksichtigen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn auf Grund besonderer persönlicher Umstände die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes unzumutbar ist.

Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung konkretisierende Regelungen für die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Pflichterfüllung treffen. Diese sollen so beschaffen sein, dass sie die Bauherren im Regelfall in die Lage versetzen ohne Fachexpertise festzustellen, ob in ihrem Falle eine unbillige Härte vorliegt, entsprechend Satz 1 Ziffer 3. Sie sollen auch einen zukünftigen, möglichen Anschluss an ein Wärmenetz berücksichtigen.

(2)
Die nach § 16 Absatz 1 Verpflichteten haben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Gründe für ein Entfallen der Nutzungspflicht nach Absatz 1 unter Verwendung des entsprechenden Formulars darzulegen. Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bestätigen den Eingang der Begründung schriftlich und erteilen den nach § 16 Absatz 1 Verpflichteten binnen eines Monats nach Eingang der Begründung schriftlich einen beratenden Hinweis, falls Nachbesserungen erforderlich sind.

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