Jurafuchs

§ 27

EWKG
Verordnungsermächtigung zu den Photovoltaikpflichten
Pflichten zur Errichtung von Photovoltaikanlagen
Stand 2017-03-07
Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Bauen, für Kultur sowie für Wirtschaft zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung insbesondere folgende nähere Regelungen treffen:
1.
zu der in § 25 definierten Installationsvorgabe für Photovoltaikanlagen auf Parkplätzen zu:
a)
Mindestanforderungen an die Beschaffenheit einer geeigneten offenen Parkplatzfläche,
b)
Mindestanforderungen an andere Außenflächen,
c)
Mindestanforderungen an die Photovoltaikanlage,
d)
in welchem Umfang eine geeignete Parkplatzfläche zur Pflichterfüllung mindestens genutzt werden muss und
e)
Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Pflichterfüllung;
2.
zu der in § 26 definierten Installationsvorgabe zu:
a)
Mindestanforderungen an eine geeignete Dachfläche, insbesondere zu Größe, Form und Neigung,
b)
Mindestanforderungen an andere Außenflächen,
c)
Mindestanforderungen an die Photovoltaikanlage,
d)
in welchem Umfang eine geeignete Dachfläche zur Pflichterfüllung mindestens genutzt werden muss und
e)
Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Pflichterfüllung.

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