(1)
Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium führt ein Online-Portal zur Darstellung von Wärmenetzen zu dem Zweck, die Transformation der Wärmeversorgung hin zur Dekarbonisierung im Internet darzustellen. Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium ist nach Maßgabe dieses Abschnitts berechtigt, Daten zu Wärmenetzen zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und in einem Online-Portal zu veröffentlichen.
(2)
Betreiberinnen und Betreiber von am 1. Januar 2025 bestehenden Wärmenetzen mit mindestens zehn Hausanschlüssen haben den Betrieb dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 anzuzeigen. Der Betrieb neuer Wärmenetze ist spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme dem für Energie und Klimaschutz zuständigem Ministerium anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch im Fall einer wesentlichen Änderung eines bestehenden Wärmenetzes.
(3)
Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium darf für diesen Zweck die folgenden Daten verarbeiten und veröffentlichen:
1.
Darstellung des Verlaufs der Hauptleitungen eines Wärmenetzes,
2.
Jahr der Inbetriebnahme des dargestellten Wärmenetzes,
3.
Betreiberin oder Betreiber des Wärmenetzes,
4.
Art des Wärmenetzes; dabei ist insbesondere zu unterscheiden:
a)
nach dem Energieträger wie etwa Biomasse, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme, Strom, Erdgas, Öl oder Kohle (Primärenergie) und
b)
nach dem Transportmedium wie etwa kalte Wärme, Wasser oder Dampf,
5.
den aktuellen Anteil Erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme an der jährlichen Nettowärmeerzeugung der leitungsgebundenen Wärme in Prozent und
6.
Vorliegen eines Anschluss- und Benutzungszwangs für das Wärmenetz.
Eine Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt nur nach Maßgabe des § 15 dieses Gesetzes.
(4)
Auskunftspflichtig für die Datenerhebung nach Absatz 3 sind die Betreiberinnen und Betreiber von Wärmenetzen.
(5)
§ 11 Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes gilt entsprechend.
(6)
Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Art, Inhalt und Umfang der nach Absatz 2 erforderlichen Anzeige zu erlassen.