Jurafuchs

§ 22

EWKG
Verfahren
Klimaschutz an Gebäuden
Stand 2017-03-07
(1)
Die nach § 16 Absatz 1 Verpflichteten haben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vor dem Austausch oder dem Einbau einer Heizungsanlage anzuzeigen, welche Änderung an der Heizungsanlage vorgenommen werden soll und auf welche Weise die Pflicht nach § 16 Absatz 1 erfüllt werden soll. Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bescheinigt die angezeigten Änderungen, wenn sie geeignet sind, die Pflicht nach § 16 Absatz 1 zu erfüllen. Anderenfalls bescheinigt sie oder er, dass und weshalb die angezeigten Maßnahmen nicht geeignet sind, die Pflicht nach § 16 Absatz 1 zu erfüllen. Die Antwort der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers soll innerhalb eines Monats nach der Anzeige erfolgen.
(2)
Die nach § 16 Absatz 1 Verpflichteten haben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger binnen eines Jahres nach dem Austausch oder dem Einbau einer Heizungsanlage nachzuweisen, dass und auf welche Weise die Pflicht nach § 16 Absatz 1 erfüllt wird. Ist der Nachweis nach Satz 1 erbracht worden, bescheinigt die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Erfüllung der Pflicht nach § 16 Absatz 1.
(3)
Stellt die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen eines Verfahrens nach Absatz 2 oder auf andere Weise fest, dass eine bestehende Pflicht nach § 16 Absatz 1 nicht erfüllt wird oder lässt sich für die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht aufklären, ob eine Pflicht nach § 16 Absatz 1 besteht oder eine bestehende Pflicht nach § 16 Absatz 1 erfüllt wird, legt sie oder er den Fall den Landrätinnen und Landräten und den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden vor.
(4)
Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem für Bauen zuständigen Ministerium, Formulare für die Anzeigen und Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 sowie für die Darlegung der Gründe für ein Entfallen der Nutzungspflicht nach § 18 Absatz 1 zu erstellen und öffentlich bekanntzumachen. Die bekanntgemachten Formulare sind für Anzeigen und Nachweise sowie zur Darlegung der Gründe für ein Entfallen der Nutzungspflicht zu verwenden.

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