Jurafuchs

§ 2

EWKG
Begriffsbestimmungen
Teil 1 Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Stand 2017-03-07
1.
Abwärme im Sinne dieses Gesetzes ist solche im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280).
2.
Aperturfläche im Sinne dieses Gesetzes ist eine solche im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gebäudeenergiegesetzes.
3.
Austausch oder Einbau einer Heizungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist gegeben, wenn mindestens der Heizkessel oder der andere Wärmeerzeuger erneuert wird; bei Heizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern, sobald ein Kessel oder Wärmeerzeuger erneuert wird oder durch den Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt wird; oder wenn in ein bisher nicht beheiztes Gebäude oder bislang nicht beheizte Teile eines Gebäudes eine Heizungsanlage eingebaut wird.
4.
Dekarbonisierungsfahrplan im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher im Sinne von § 32 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394).
5.
Endenergie im Sinne des Gesetzes ist solche im Sinne von § 3 Nummer 8 des Energieeffizienzgesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 309).
6.
Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 2 Absatz 2 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504), soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Es gelten die Ausnahmen des § 2 Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes und § 104 des Gebäudeenergiegesetzes.
7.
Gesamtendenergieverbrauch im Sinne dieses Gesetzes ist solche im Sinne von § 3 Nummer 19 des Energieeffizienzgesetzes.
8.
Heizungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine solche im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 14a des Gebäudeenergiegesetzes.
9.
Humus im Sinne dieses Gesetzes ist die im Boden vorliegende abgestorbene organische Substanz.
10.
Landesliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Liegenschaften, die im Eigentum des Landes oder der Landesverwaltung stehen und von oder im Auftrag der Landesverwaltung bewirtschaftet werden.
11.
Landesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind alle Landesbehörden im Sinne der §§ 4 bis 7 des Landesverwaltungsgesetzes sowie Behörden nach § 12 des Landesverwaltungsgesetzes; ausgenommen sind die Landrätinnen und Landräte in ihrer Funktion als allgemeine untere Landesbehörden sowie die staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord als untere Landesbehörde.
12.
Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist der in Anlage 1 Nummer 7 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 235) definierte Sektor.
13.
Netto-Treibhausgasneutralität im Sinne dieses Gesetzes ist solche im Sinne von § 2 Nr. 9 des Bundes-Klimaschutzgesetzes.
14.
Nichtwohngebäude im Sinne dieses Gesetzes ist ein solches im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 23 in Verbindung mit Nummer 33 des Gebäudeenergiegesetzes.
15.
Öffentliches Gebäude im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und für Aufgaben der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt oder der Rechtspflege genutzt wird.
16.
Öffentliche Hand im Sinne dieses Gesetzes ist
a)
jede inländische Körperschaft, juristische Person in mehrheitlicher Trägerschaft einer Körperschaft in Schleswig-Holstein oder Vermögensmasse des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften und
b)
jede juristische Person oder Personengesellschaft des Privatrechts, wenn an ihr eine Person nach Buchstabe a
aa)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt,
bb)
über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
cc)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.
17.
Qualifizierte Energieberaterin oder qualifizierter Energieberater im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die in der Energieeffizienz-Experten-Datenbank der Deutschen Energie-Agentur GmbH gelistet ist oder eine Ausstellungsberechtigung gemäß § 88 des Gebäudeenergiegesetzes mit der Zusatzqualifikation „Qualifizierter Gebäudeenergieberater Schleswig-Holstein“ besitzt.
18.
Gebäudeindividueller Sanierungsfahrplan im Sinne dieses Gesetzes ist ein gebäudeindividueller Plan, der ausgehend vom Ist-Zustand des Gebäudes Empfehlungen für mögliche Maßnahmen am Gebäude enthält, die sich am langfristigen Ziel eines nahezu treibhausgasneutralen Gebäudebestands im Jahr 2040 orientieren und schrittweise oder in einem Zug durchgeführt werden können. Die Maßnahmenempfehlungen berücksichtigen die gebäudeindividuellen Gegebenheiten, insbesondere die geschätzten zu erwartenden Kosten der Maßnahmen und Energiekosteneinsparungen, die öffentlichen Fördermöglichkeiten, bautechnische, bauphysikalische und anlagentechnische Aspekte sowie baukulturelle und städtebauliche Vorgaben.
19.
Strom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrische Energie, die aus einem Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 448) oder einem geschlossenen Verteilernetz im Sinne von § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes bezogen wird oder in einer Anlage im Sinne von § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) erzeugt wurde, die über eine Direktleitung mit der Anlage zur Erzeugung von Wärme verbunden ist oder ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage im Sinne von § 3 Nummer 24a oder Nummer 24b des Energiewirtschaftsgesetzes erzeugt und verbraucht wurde.
20.
Stromheizung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Heizungsanlage, in der Strom direkt oder über ein Speichermedium in Wärme umgewandelt wird. Hierzu zählen auch Stromdirektheizungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 29 des Gebäudeenergiegesetzes.
21.
Treibhausgasemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind solche im Sinne von § 2 Nummer 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes.
22.
„Unvermeidbare Abwärme“ im Sinne dieses Gesetzes ist solche im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 13 des Wärmeplanungsgesetzes.
23.
Wärmeenergiebedarf im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 31 des Gebäudeenergiegesetzes; der Wärmeenergiebedarf wird nach den technischen Regeln berechnet, die in den Anlagen zum Gebäudeenergiegesetz zugrunde gelegt werden; § 33 des Gebäudeenergiegesetzes findet entsprechend Anwendung.
24.
Wärme- und Kältenetze im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit „Nah-/Fernwärme“ im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 19 des Gebäudeenergiegesetzes, die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden Anlage hinaus haben und an die eine unbestimmte Anzahl von abnehmenden Gebäuden angeschlossen werden kann. Ebenso sind Wärmenetze im Sinne dieses Gesetzes solche nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Wärmeplanungsgesetzes zur leitungsgebundenen Versorgung mit Fernwärme.
25.
Wohnfläche im Sinne dieses Gesetzes ist eine solche im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 32 des Gebäudeenergiegesetzes.
26.
Wohngebäude im Sinne dieses Gesetzes ist ein solches im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 33 des Gebäudeenergiegesetzes.
27.
Nettowärmeerzeugung im Sinne dieses Gesetzes ist die gemessene nutzbare Wärme, die in einer Berichtszeit von einer Wärmeerzeugungsanlage an Wärmeverbraucher außerhalb dieser Anlage mit Hilfe eines Trägermediums wie etwa Wasser oder Dampf abgegeben wurde.

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