Jurafuchs

§ 8

EWKG
Monitoring zu den Klimaschutzzielen
Klimaschutz in der öffentlichen Verwaltung
Stand 2017-03-07
(1)
Die Landesregierung soll einmal jährlich jeweils im Juni einen Monitoringbericht zu Energiewende und Klimaschutz in Schleswig-Holstein im Internet veröffentlichen. In diesem Bericht soll über den Stand der Erreichung der Ziele der Energiewende- und Klimaschutzpolitik der Landesregierung berichtet werden. Er soll, unter Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, Angaben zu energie- und klimaschutzbezogenen Indikatoren, insbesondere zu Energieverbrauch, Stromerzeugung und -verbrauch, Wärmeversorgung und -verbrauch sowie Treibhausgasemissionen in Schleswig-Holstein enthalten.
(2)
Zweimal pro Legislaturperiode soll die Landesregierung dem Landtag einen Bericht vorlegen, in dem sie umfassend über die Umsetzung und Fortschreibung von Maßnahmen in den relevanten Handlungsfeldern der Energiewende- und Klimaschutzpolitik berichtet.
(3)
Der Monitoringbericht nach Absatz 1 soll eine Prognose der Entwicklung der Treibhausgasemissionen nach Sektoren, der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien und des Anteils der Wärme aus Erneuerbaren Energien am Wärmeverbrauch in Schleswig-Holstein bis 2030 enthalten und damit verbunden eine Einschätzung, inwieweit die Sektorziele 2030 gemäß § 3 Absatz 1 und die Ausbauziele für Erneuerbaren Energien gemäß § 3 Absatz 5 und 6 erreicht werden. Wird im Rahmen des Monitoring gemäß Absatz 1 festgestellt, dass die energie- und klimapolitischen Ziele verfehlt werden, soll sich die Landesregierung für die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen auf Bundesebene einsetzen und auf Landesebene zusätzliche Maßnahmen entwickeln und umsetzen und darüber in den Energiewende- und Klimaschutzberichten berichten.

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