Jurafuchs

§ 30

EWKG
Emissionsfreie Personenbeförderung
Klima- und Umweltschutz im Mobilitätssektor
Stand 2017-03-07
(1)
Der Betrieb aller Schienenpersonennahverkehre in Schleswig-Holstein soll bis 2030 treibhausgasneutral erbracht werden.
(2)
Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs, sind ab dem 1. Januar 2040 verpflichtet,
1.
soweit sie selbst Verkehrsdienstleistungen erbringen, die für die Erbringung der Verkehrsdienstleistungen benötigte Energie vollständig aus Erneuerbaren Energien zu beziehen,
2.
soweit sie Dritte mit der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen beauftragen, sicherzustellen, dass die beauftragten Dritten im Rahmen der Beauftragung verpflichtet werden, die für die Erbringung der ihnen übertragenen Verkehrsdienstleistungen benötigte Energie vollständig aus Erneuerbaren Energien beziehen.

Die Kreise und kreisfreien Städte werden darin unterstützt, dieses Ziel früher zu erreichen.

(3)
Ab dem 1. Januar 2035 darf eine Genehmigung für ein Kraftfahrzeug, das von dem Unternehmen erstmals im Taxen-, Mietwagen- oder jeglichem gebündelten Bedarfsverkehr eingesetzt werden soll, nur erteilt werden, wenn es sich um ein emissionsfreies Kraftfahrzeug handelt.

Meine Notizen

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