(1)
Bestand für ein Gebäude nach den Vorgaben dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2021 geltenden Fassung keine Verpflichtung zum anteiligen Einsatz Erneuerbarer Energien, entsteht eine Verpflichtung nach § 16 Absatz 1 frühestens dann, wenn ab dem 29. März 2025 die Heizungsanlage ausgetauscht oder erstmals eine Heizungsanlage in das Gebäude eingebaut wird.
(2)
Bestand für ein Gebäude nach den Vorgaben dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2021 geltenden Fassung eine Verpflichtung zum anteiligen Einsatz Erneuerbarer Energien und besteht für das Gebäude nach diesem Gesetz eine Verpflichtung nach § 16 Absatz 1, gilt die Pflicht nach § 16 Absatz 1 auch als erfüllt, wenn spätestens bis 12 Monate nach dem 29. März 2025 die Verpflichtung zum Einsatz Erneuerbarer Energien in einer Weise erfüllt wird, die den Vorgaben dieses Gesetzes in der am 2. Dezember 2021 geltenden Fassung genügt.