(1)
Öffentliche Stellen übermitteln dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium in einer von diesem vorgegebenen Vorlage erstmals zum 31. August 2026 und ab 2027 jährlich spätestens bis zum Ablauf des 31. August Daten über das jeweilige Vorjahr in der folgenden Aufschlüsselung
1.
Gesamtendenergieverbrauch in Petajoule,
2.
Endenergieverbrauch nach Sektoren, und
3.
Endenergieverbrauch gegliedert nach Energieträgern.
(2)
Öffentliche Stellen im Sinne des Absatzes 1 sind Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Landes, der Ämter, Kreise und Gemeinden. Ebenfalls einbezogen sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendungen des Landes, der Ämter, Kreise und/ oder Gemeinden finanziert und mehrheitlich durch das Land, ein Amt, einen Kreis oder eine Gemeinde verwaltet werden, jedoch nicht kommerzieller oder gewerblicher Art sind.
(3)
Die Landesregierung kann auf der Grundlage des § 6 Absatz 8 des Energieeffizienzgesetzes durch Rechtsverordnung die Umsetzung von Absatz 1 und Absatz 2 regeln.