Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung den sich aus der Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 ergebenden finanziellen Ausgleich gegenüber den kommunalen Körperschaften hinsichtlich der Höhe und des Verfahrens.
§ 37
EWKGVerordnungsermächtigung für den finanziellen Ausgleich der Verpflichtungen nach § 5 Absatz 1
Teil 4 Ordnungswidrigkeiten; Ausgleichsverpflichtungen
Stand 2017-03-07