(1)
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen und Nachweisen, die Erteilung von Bestätigungen für die Vollständigkeit und Richtigkeit eingereichter Anzeigen und Nachweise, die Entgegennahme der Darlegung der Gründe für ein Entfallen der Nutzungspflicht nach § 18 Absatz 1 und für die technische Prüfung vor Ort, soweit nicht nach diesem Gesetz eine andere Stelle zuständig ist. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten nach diesem Unterabschnitt Gebühren nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Verwaltungsgebührenverordnung sowie der Anlage 1 - Allgemeiner Gebührentarif zu erheben.
(2)
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger führen die ihnen nach diesem Abschnitt obliegenden Tätigkeiten als Beliehene aus. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger unterliegen bei ihrer Tätigkeit als Beliehene nach diesem Abschnitt der Aufsicht des für Klimaschutz zuständigen Ministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. Sofern das Gebäudeenergiegesetz über dieses Gesetz hinausgehende Verpflichtungen für die Nutzung erneuerbarer Energien für die Wärmeerzeugung vorsieht, ist das für Bauen zuständige Ministerium als Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zuständig. Die Aufsicht umfasst die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Für die Mittel der Aufsicht findet § 18 Absatz 1 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechende Anwendung.