Jurafuchs

§ 36

EWKG
Ausgleichsverpflichtungen des Landes
Teil 4 Ordnungswidrigkeiten; Ausgleichsverpflichtungen
Stand 2017-03-07
(1)
Die Kreise erhalten einen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften für die Mehrbelastungen, die sich aus der Pflicht
1.
zur Datenerhebung und Datenübermittlung nach § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie
2.
zur Erstellung von Klimaanpassungskonzepten nach § 33 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes ergeben.
(2)
Die Gemeinden erhalten einen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften für die Mehrbelastungen, die sich aus der Pflicht
1.
zur Datenerhebung und Datenübermittlung nach § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie
2.
zur Erstellung und Fortschreibung von kommunalen Wärmeplänen nach § 10 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 4 bis 25 des Wärmeplanungsgesetzes ergeben.
(3)
Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium nimmt eine Evaluation des finanziellen Ausgleichs nach § 5 des Konnexitätsausgleichsgesetzes vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 450) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 364) vor.

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