Jurafuchs

§ 13

EWKG
Ausführungsbestimmungen zum Wärmeplanungsgesetz
Wärmenetze
Stand 2017-03-07
(1)
§ 29 Absatz 1 Nummer 2 des Wärmeplanungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ab dem 01. Januar 2040 ein aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammender Anteil in Höhe von 100 Prozent zu erreichen ist.
(2)
Die nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne des § 28 Absatz 5, des § 29 Absatz 2, 3 und 6 sowie des § 32 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes ist das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium. Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in Abweichung von Satz 1 eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne des § 28 Absatz 5, § 29 Absatz 2, 3 und 6 sowie § 32 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes aus dem Geschäftsbereich des für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministeriums zu bestimmen.

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