(1)
Die Gemeinden erhalten auf Antrag, sofern die Pflicht zur erstmaligen Erstellung eines Wärmeplans nicht nach § 10 Absatz 8 entfällt, für die aus der Verpflichtung nach § 10 Absatz 1 entstehende Mehrbelastung in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl einen Ausgleichsbetrag in Form einer Abschlagszahlung. Maßgeblich ist die am 01. Januar 2024 fortgeschriebene Einwohnerzahl des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein. Der Antrag ist bei dem für Energiewende und Klimaschutz zuständigen Ministerium zu stellen.
(2)
Gemäß Absatz 1 erhalten Gemeinden,
1.
die weniger als 1.000 Einwohner aufwiesen, einen pauschalen Ausgleichsbetrag in Höhe von 8.500 Euro,
2.
die 1.000 bis 10.000 Einwohner aufwiesen, einen einwohnerabhängigen Ausgleichsbetrag in Höhe von 8,50 Euro pro Einwohner und
3.
die mehr als 10.000 Einwohner aufwiesen, einen pauschalen Ausgleichsbetrag in Höhe von 80.000 Euro kombiniert mit einem zusätzlichen einwohnerabhängigen Ausgleichsbetrag in Höhe von 0,85 Euro pro Einwohner
als Abschlagszahlung.
(3)
Gemeinden, die deshalb nach § 10 Absatz 8 von der Pflicht nach § 10 Absatz 1 befreit sind, weil sie sich auf den Bestandsschutz nach § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes berufen, erhalten einen finanziellen Ausgleich. Der finanzielle Ausgleich wird auf die Anzeige nach § 10 Absatz 8 Satz 3 hin als einmalige Pauschalzahlung gewährt. Der Ausgleich beträgt
1.
für Gemeinden, die einen gemeinsamen Wärmeplan erstellen oder erstellt haben
a)
und über weniger als 2.000 Einwohner verfügen: 1,50 € pro Einwohner;
b)
und über zumindest 2.000 Einwohner verfügen: 2.000 € zuzüglich 0,50 € pro Einwohner
2.
für die übrigen Gemeinden,
a)
die über weniger als 12.000 Einwohner verfügen: 4.000 € zuzüglich 0,67 € pro Einwohner;
b)
die über zumindest 12.000 Einwohner verfügen: 12.000 €.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)
Die Gemeinden erhalten auf Antrag abhängig von der Einwohnerzahl nach Absatz 2 für die Erfüllung der Fortschreibung für den Zeitraum 2029 bis 2038 einen pauschalen Ausgleichsbetrag.