Jurafuchs

§ 4

EWKG
Zusammenwirken der Behörden und der nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen mit der federführenden Zulassungsbehörde bei Verfahren zur Entscheidung von Vorhaben zur Erreichung der Ziele nach § 3
Teil 1 Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Stand 2017-03-07
(1)
Bei Verfahren zur Entscheidung über Vorhaben zur Erreichung der Ziele nach § 3 arbeiten die zu beteiligenden Behörden und die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen zügig und kooperativ mit der federführenden Zulassungsbehörde zusammen.
(2)
Die Träger öffentlicher Belange streben an, möglichst vor Ablauf der jeweiligen Fristen eine umfassende und abschließende Stellungnahme abzugeben.

Meine Notizen

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