(1)
Bei Verfahren zur Entscheidung über Vorhaben zur Erreichung der Ziele nach § 3 arbeiten die zu beteiligenden Behörden und die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen zügig und kooperativ mit der federführenden Zulassungsbehörde zusammen.
(2)
Die Träger öffentlicher Belange streben an, möglichst vor Ablauf der jeweiligen Fristen eine umfassende und abschließende Stellungnahme abzugeben.