(1)
Soweit die vorgelegten Formulare und Unterlagen nicht genügen, um zu beurteilen, ob im Falle des § 22 Absatz 1 die angezeigte Nutzung, im Falle des § 22 Absatz 2 die nachgewiesene Nutzung den Vorgaben des § 16 Absatz 1 entspricht, sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger berechtigt, ergänzend weitere Unterlagen nachzufordern.
(2)
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger können die Heizungsanlage oder andere zur Erfüllung der Pflicht nach § 16 Absatz 1 verbaute Anlagen vor Ort inspizieren und, soweit dies hierzu erforderlich ist, Wohn- und Geschäftsräume in Anwesenheit der oder des nach § 16 Absatz 1 Verpflichteten oder einer Vertreterin oder eines Vertreters betreten, wenn im Falle des § 22 Absatz 2
1.
die erbrachten Nachweise nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Pflicht nach § 16 Absatz 1 erfüllt wird, und die Nachforderung weiterer Unterlagen keinen Erfolg verspricht oder
2.
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der übersandten Unterlagen bestehen und eine Inspektion vor Ort geeignet und erforderlich ist, um zu beurteilen, ob die Pflicht nach § 16 Absatz 1 erfüllt wird.
Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.