Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten einmalig eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 150.000 Euro. Die Zahlung ist fällig zum 30. Juni 2027.
§ 41
EWKGFinanzieller Ausgleich für die Verpflichtung nach § 33
Teil 4 Ordnungswidrigkeiten; Ausgleichsverpflichtungen
Stand 2017-03-07