(1)
Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium ist berechtigt personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 14 zu verarbeiten, soweit dies für den in § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Zweck erforderlich ist.
(2)
Eine Veröffentlichung von Leitungsverläufen ist auch zulässig, soweit sich aus der Veröffentlichung der Leitungsverläufe Rückschlüsse auf einzelne Haushalte oder natürliche Personen ziehen lassen. Eine Veröffentlichung von Daten zu Grundstücksanschlussleitungen ist nur zulässig, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich hieraus Rückschlüsse auf einzelne Haushalte oder natürliche Personen ziehen lassen. Im Übrigen ist eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten nur in anonymisierter Form zulässig.
(3)
Erhobene personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie für die Erstellung und den Betrieb des Online-Portals nicht mehr benötigt werden.