Jurafuchs

§ 7

EWKG
Klimaschutz in den Gemeinden, Kreisen und Ämtern; Berücksichtigungsgebot
Klimaschutz in der öffentlichen Verwaltung
Stand 2017-03-07
(1)
Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern kommt im Rahmen der Energiewende und des Klimaschutzes eine Vorbildfunktion zu.
(2)
Die Gemeinden, Kreise und Ämter haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei Planungen und Entscheidungen die Belange der Energiewende und des Klimaschutzes zu berücksichtigen.
(3)
Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern wird empfohlen, für die Planung und Ausschreibung von Baumaßnahmen oberhalb eines Schwellenwertes von 500.000 Euro in eigener Zuständigkeit einen CO 2 -Schattenpreis in Orientierung an den vom Umweltbundesamt empfohlenen Kostensatz für Kohlendioxid- und andere Treibhausgasemissionen gemäß der jeweils aktuellen Empfehlung für die Bewertung von Treibhausgasemissionen einzuführen.

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