(1)
Beim Neubau von Gebäuden sowie der Renovierung eines Anteils von mehr als 10 Prozent der Dachfläche von Nichtwohngebäuden ist die Eigentümerin oder der Eigentümer verpflichtet, auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren und zu betreiben. Der unteren Bauaufsichtsbehörde ist auf Verlangen ein Nachweis über die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 vorzulegen. Die Pflichterfüllung kann auch durch Dritte erfolgen.
(2)
Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch ganz oder teilweise erfüllt werden, indem
1.
eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in der unmittelbaren räumlichen Umgebung installiert und betrieben wird,
2.
eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung anstelle einer Photovoltaikanlage installiert und betrieben wird,
3.
eine Kombination aus Anlagen nach den Nummern 1 und 2 installiert und betrieben wird.
(3)
Von der Pflicht nach Absatz 1 ist ganz oder teilweise zu befreien, soweit
1.
die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen; eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen und Mehrerlöse nicht erwirtschaftet werden können, das heißt, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen; oder
2.
die Erfüllung der Pflicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
(4)
Für die Erteilung einer Befreiung sind die Bauaufsichtsbehörden zuständig. Die Befreiung erfolgt auf Antrag der oder des Verpflichteten bei der unteren Bauaufsichtsbehörde. § 111a des Landesverwaltungsgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Frist für die Entscheidung mit der Beantragung der Befreiung beginnt.
(5)
Wird eine nach Absatz 1 bestehende Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen nicht erfüllt, sind die Bauaufsichtsbehörden berechtigt, die Erfüllung der Pflicht anzuordnen. Im Übrigen gilt die Landesbauordnung.
(6)
Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Wohngebäude, wenn der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder die Bauanzeige innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes eingereicht worden ist oder wenn mit dem Bau innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes tatsächlich begonnen worden ist.