(1)
Die Kreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen öffentlichen Stellen im Sinne des § 12 Absatz 1 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes. Für Gebiete einer Gemeinde mit weniger als 100.000 Einwohnern besteht keine Pflicht, ein Klimaanpassungskonzept zu erstellen, wenn für das Gebiet eines Kreises, in dem die Gemeinde gelegen ist, ein Klimaanpassungskonzept erstellt wird. Ein Klimaanpassungskonzept ist erstmals zu erstellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2029.
(2)
Das Klimaanpassungskonzept nach Absatz 1 enthält neben dem übergeordneten Gesamtkonzept zu den wesentlichen Handlungsfeldern zumindest folgende Elemente oder baut darauf auf:
1.
eine Klimarisikoanalyse oder vergleichbare Entscheidungsgrundlage,
2.
eine Darstellung der Handlungsfelder, in denen Anpassungsbedarf an den Klimawandel besteht,
3.
einen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung des Klimaanpassungskonzepts.
(3)
Die Kreise und kreisfreien Städte entscheiden, ob und in welcher Form sie die Öffentlichkeit beteiligen wollen, sowie ob und in welcher Form ihr Klimaanpassungskonzept einer Berichterstattung über die Umsetzung ihres Maßnahmenkatalogs bedarf.
(4)
Als Konzept im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch ein Klimaanpassungskonzept, das bereits vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift aufgestellt worden ist, wenn das aufgestellte Klimaanpassungskonzept zumindest den Vorgaben des § 12 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes genügt.