Jurafuchs

§ 35

EWKG
Ordnungswidrigkeiten
Teil 4 Ordnungswidrigkeiten; Ausgleichsverpflichtungen
Stand 2017-03-07
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 16 Absatz 1 die Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien nicht erfüllt,
2.
entgegen § 22 Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, welche Änderungen an der Heizungsanlage vorgenommen werden sollen und auf welche Weise die Pflicht nach § 16 Absatz 1 erfüllt werden soll,
3.
entgegen § 22 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachweist, dass und auf welche Weise die Pflicht nach § 16 Absatz 1 erfüllt wird,
4.
entgegen § 25 Absatz 1 oder § 26 Absatz 1 keine Photovoltaikanlage errichtet oder betreibt,
5.
entgegen § 25 Absatz 1 oder § 26 Absatz 1 der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen keinen Nachweis vorlegt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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