(1)
Die Bekanntgabe nach § 1 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1134), hat im Internet zu erfolgen.
(2)
Natürliche oder juristische Personen, die Wärme oder Kälte über ein Wärme- oder Kältenetz an Dritte liefern oder ein Wärme- oder Kältenetz betreiben, haben folgende Informationen im Internet zu veröffentlichen:
1.
Produktinformationen zum Anteil der einzelnen Energieträger an dem Gesamtenergieträgermix der Wärme- und Kälteerzeugung sowie der einzelnen Wärme- oder Kältenetze, der im letzten oder vorletzten Jahr verwendet worden ist, sowie Informationen über Kohlendioxidemissionen,
2.
den Primärenergiefaktor im jeweiligen Netz.
(3)
Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorgaben zur Methodik der Ermittlung und Darstellung der Informationen festzulegen.
(4)
Natürliche oder juristische Personen, die Wärme über ein Wärmenetz an Dritte liefern oder ein Wärmenetz betreiben, sollen ihre Preisdaten für Fernwärme gemäß § 59 Absatz 1 Satz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an ein digitales Portal der Landesregierung melden. Die Preisdaten sind erstmals am 01. Oktober 2025 zu melden. Bei einer Änderung der gemeldeten Preisdaten ist die Änderung spätestens an demjenigen Tag mitzuteilen, an dem die Änderung wirksam wird. Die Landeskartellbehörde kann auf die Meldungen verzichten, wenn die Umstände vermuten lassen, dass der Verdacht eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Fernwärmemarkt nicht vorliegt.
(5)
Ergibt sich im Rahmen einer vertieften Prüfung der Landeskartellbehörde Energie, dass die Wärmepreise in einem Wärmenetz zumindest auch deshalb überdurchschnittlich hoch sind, weil beim Betrieb des Wärmenetzes überdurchschnittlich hohe Kosten anfallen, kann das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium den Eigentümerinnen und Eigentümern der Wärmenetze sowie denjenigen Gemeinden, in denen das Wärmenetz gelegen ist, dies mitteilen und die Eigentümerinnen oder Eigentümer des Wärmenetzes verpflichten, einen Fahrplan zur Beseitigung der Ursachen für die überdurchschnittlich hohen Kosten zu erstellen und dem für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium sowie denjenigen Gemeinden, in denen das Wärmenetz gelegen ist, vorzulegen. Die Verarbeitung der nach Satz 1 erhobenen Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen die Daten ursprünglich erhoben wurden, und ihre Weitergabe ist zulässig, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt und dies zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich ist. Das für Energiewende und Klimaschutz zuständige Ministerium darf die durch Satz 1 erlangten Geschäftsgeheimnisse erlangen und nutzen. Hierbei stellt das für Energiewende und Klimaschutz zuständige Ministerium sicher, dass Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben.