(1)
1Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der §§ 112 bis 117 für die folgenden Hochschulen im Freistaat Sachsen (Hochschulen):(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der §§ 112 bis 117 für die folgenden Hochschulen im Freistaat Sachsen (Hochschulen):
1.
die Universitäten
a)
b)
c)
d)
2.
die Kunsthochschulen
a)
b)
c)
d)
e)
3.
die Hochschulen für angewandte Wissenschaften
a)
b)
c)
d)
e)
4.
die Duale Hochschule Sachsen.
2Auf staatlich anerkannte Hochschulen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit ausdrücklich gesetzlich angeordnet. Auf staatlich anerkannte Hochschulen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit ausdrücklich gesetzlich angeordnet.
(2)
Staatsministerium im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht anders bezeichnet, das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. 2