(1)
Eine Hochschule kann eine rechtlich selbständige Einrichtung als An-Institut anerkennen, wenn diese gemeinsam mit der Hochschule Aufgaben nach § 5 wahrnimmt, die die Hochschule oder ein Forschungszentrum allein nicht angemessen erfüllen kann.
(2)
1Die Hochschule befristet die Anerkennung. 2Sie kann sie verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin bestehen.(2) Die Hochschule befristet die Anerkennung. Sie kann sie verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin bestehen.
(3)
Die Hochschule zeigt dem Staatsministerium eine nicht nur kurzfristige Zusammenarbeit mit An-Instituten an.