Jurafuchs

§ 20

SächsHSG
Gasthörerinnen und Gasthörer, Frühstudentinnen und Frühstudenten
Studium
Stand 2025-01-01
(1)
Die Hochschule kann Gasthörerinnen und Gasthörer zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen, auch wenn diese die Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 nicht nachweisen.
(2)
1Schülerinnen und Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule eine besondere Begabung aufweisen, können als Frühstudentin oder Frühstudent zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. 2Vor der Zulassung sind sie als Frühstudentin oder Frühstudent zu immatrikulieren. 3§ 19 findet keine Anwendung. 4Frühstudentinnen und Frühstudenten haben kein Wahlrecht an der Hochschule. 5Kunsthochschulen können Nachwuchsförderklassen für Schülerinnen und Schüler einrichten. 6Erzielte Studien- und Prüfungsleistungen sind auf Antrag in einem späteren Studium anzuerkennen, wenn sie dortigen Erfordernissen gleichwertig sind.(2) Schülerinnen und Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule eine besondere Begabung aufweisen, können als Frühstudentin oder Frühstudent zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. Vor der Zulassung sind sie als Frühstudentin oder Frühstudent zu immatrikulieren. § 19 findet keine Anwendung. Frühstudentinnen und Frühstudenten haben kein Wahlrecht an der Hochschule. Kunsthochschulen können Nachwuchsförderklassen für Schülerinnen und Schüler einrichten. Erzielte Studien- und Prüfungsleistungen sind auf Antrag in einem späteren Studium anzuerkennen, wenn sie dortigen Erfordernissen gleichwertig sind.

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