(1)
1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt oder in einem Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt. 2Sie führen die Bezeichnung „Juniorprofessorin“ oder „Juniorprofessor“.(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt oder in einem Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt. Sie führen die Bezeichnung „Juniorprofessorin“ oder „Juniorprofessor“.
(2)
1Hat sich die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor nach dem Ergebnis einer Evaluation ihrer oder seiner Leistungen in Forschung und Lehre unter Einbeziehung einer externen Begutachtung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt, soll das Dienstverhältnis mit ihrer oder seiner Zustimmung spätestens vier Monate vor Ablauf auf Vorschlag des Fakultätsrates auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. 2Sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 und § 67 Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind, kann die Rektorin oder der Rektor die Juniorprofessorin oder den Juniorprofessor auf Vorschlag des Fakultätsrates zur Außerplanmäßigen Professorin oder zum Außerplanmäßigen Professor bestellen. 3Das Nähere zum Verfahren der Evaluation regelt die Hochschule durch Ordnung.(2) Hat sich die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor nach dem Ergebnis einer Evaluation ihrer oder seiner Leistungen in Forschung und Lehre unter Einbeziehung einer externen Begutachtung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt, soll das Dienstverhältnis mit ihrer oder seiner Zustimmung spätestens vier Monate vor Ablauf auf Vorschlag des Fakultätsrates auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 und § 67 Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind, kann die Rektorin oder der Rektor die Juniorprofessorin oder den Juniorprofessor auf Vorschlag des Fakultätsrates zur Außerplanmäßigen Professorin oder zum Außerplanmäßigen Professor bestellen. Das Nähere zum Verfahren der Evaluation regelt die Hochschule durch Ordnung.
(3)
1Wird das Dienstverhältnis im Ergebnis der Evaluation nicht auf insgesamt sechs Jahre verlängert, kann es bis zu einem Jahr verlängert werden. 2Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig; § 81 Absatz 4 bis 7 bleibt unberührt. 3Eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor ist ausgeschlossen.(3) Wird das Dienstverhältnis im Ergebnis der Evaluation nicht auf insgesamt sechs Jahre verlängert, kann es bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig; § 81 Absatz 4 bis 7 bleibt unberührt. Eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor ist ausgeschlossen.
(4)
1Die insgesamt zulässige Befristungsdauer nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 verlängert sich um zwölf Monate, wenn ein Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestand. 2Für ein Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis, das zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurde, verlängert sie sich um sechs Monate.(4) Die insgesamt zulässige Befristungsdauer nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 verlängert sich um zwölf Monate, wenn ein Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestand. Für ein Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis, das zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurde, verlängert sie sich um sechs Monate.