1Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften können zur Wahrnehmung von Aufgaben in den angewandten Wissenschaften und für den Wissens- und Technologietransfer nach § 5 Absatz 2 Nummer 10 Forschungszentren als rechtlich selbständige Einrichtungen errichten. 2Diese sollen überwiegend aus Drittmitteln finanziert werden. 3In den Leitungsgremien müssen die Vertreterinnen und Vertreter der Hochschule mindestens eine Stimme mehr als die weiteren Mitglieder haben. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften können zur Wahrnehmung von Aufgaben in den angewandten Wissenschaften und für den Wissens- und Technologietransfer nach § 5 Absatz 2 Nummer 10 Forschungszentren als rechtlich selbständige Einrichtungen errichten. Diese sollen überwiegend aus Drittmitteln finanziert werden. In den Leitungsgremien müssen die Vertreterinnen und Vertreter der Hochschule mindestens eine Stimme mehr als die weiteren Mitglieder haben.
§ 101
SächsHSGForschungszentren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften
Hochschulallianzen, Zentrale Einrichtungen, An-Institute, Forschungszentren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften
Stand 2025-01-01