(1)
1Der Senat und der Erweiterte Senat tagen hochschulöffentlich, der Fakultätsrat fakultätsöffentlich, der Studienakademierat studienakademieöffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. 3Die anderen Organe tagen in der Regel nichtöffentlich. 4Das Nähere regelt die Grundordnung.(1) Der Senat und der Erweiterte Senat tagen hochschulöffentlich, der Fakultätsrat fakultätsöffentlich, der Studienakademierat studienakademieöffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. Die anderen Organe tagen in der Regel nichtöffentlich. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(2)
1Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. 2In Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen. 3Dritte können durch Beschluss der anwesenden Mitglieder des Organs hinzugezogen werden.(2) Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. In Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen. Dritte können durch Beschluss der anwesenden Mitglieder des Organs hinzugezogen werden.
(3)
Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen verpflichtet. 41