1Die Hochschulen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 2 mit anderen Hochschulen und Partnern außerhalb der Hochschulen rechtlich selbständige Einrichtungen gründen, übernehmen oder sich an solchen beteiligen (Hochschulallianzen). 2Für Hochschulallianzen, die keine Unternehmen sind, gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. 3Andere Hochschulen im Sinne des Satzes 1 sind auch solche mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes. 4Das Staatsministerium evaluiert diese Regelung im Jahr 2026. Die Hochschulen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 2 mit anderen Hochschulen und Partnern außerhalb der Hochschulen rechtlich selbständige Einrichtungen gründen, übernehmen oder sich an solchen beteiligen (Hochschulallianzen). Für Hochschulallianzen, die keine Unternehmen sind, gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Andere Hochschulen im Sinne des Satzes 1 sind auch solche mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes. Das Staatsministerium evaluiert diese Regelung im Jahr 2026.
§ 97
SächsHSGHochschulallianzen
Hochschulallianzen, Zentrale Einrichtungen, An-Institute, Forschungszentren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften
Stand 2025-01-01