Jurafuchs

§ 50a

SächsHSG
Duale Praxispartner an der Dualen Hochschule Sachsen
Mitgliedschaft und Mitwirkung
Stand 2025-01-01
(1)
Einrichtungen der Wirtschaft, der freien Berufe, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft und Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben können nach Maßgabe von Absatz 2 an der Dualen Hochschule Sachsen mit einer oder mehreren Studienakademien zusammenwirken und sich am dualen Studium der Dualen Hochschule Sachsen beteiligen, wenn sie geeignet sind, die in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Inhalte der praktischen Studienabschnitte zu vermitteln.
(2)
1Die Grundsätze, Eignungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren regelt die Duale Hochschule Sachsen durch Ordnung. 2Eine nach dieser Ordnung anerkannte Einrichtung ist Mitglied (Dualer Praxispartner) der Dualen Hochschule Sachsen, solange mindestens eine Studentin oder ein Student an der Dualen Hochschule Sachsen immatrikuliert ist, die oder der mit dieser Einrichtung einen Studienvertrag abgeschlossen hat und solange die Anerkennung von der Dualen Hochschule Sachsen nicht widerrufen worden ist. 3Das Rektorat kann im Einvernehmen mit der Direktorenversammlung auf begründeten Antrag eines Dualen Praxispartners vorübergehend die Fortdauer der Mitgliedschaft gestatten; Näheres dazu sowie das Verfahren zur Führung eines zentralen öffentlichen Verzeichnisses Dualer Praxispartner regelt die Ordnung. 4Zu den Grundsätzen nach Satz 1 gehören auch Grundsätze über die Ausgestaltung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zwischen einer Studentin oder einem Studenten einerseits und einem Praxispartner andererseits (Studienvertrag), insbesondere über(2) Die Grundsätze, Eignungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren regelt die Duale Hochschule Sachsen durch Ordnung. Eine nach dieser Ordnung anerkannte Einrichtung ist Mitglied (Dualer Praxispartner) der Dualen Hochschule Sachsen, solange mindestens eine Studentin oder ein Student an der Dualen Hochschule Sachsen immatrikuliert ist, die oder der mit dieser Einrichtung einen Studienvertrag abgeschlossen hat und solange die Anerkennung von der Dualen Hochschule Sachsen nicht widerrufen worden ist. Das Rektorat kann im Einvernehmen mit der Direktorenversammlung auf begründeten Antrag eines Dualen Praxispartners vorübergehend die Fortdauer der Mitgliedschaft gestatten; Näheres dazu sowie das Verfahren zur Führung eines zentralen öffentlichen Verzeichnisses Dualer Praxispartner regelt die Ordnung. Zu den Grundsätzen nach Satz 1 gehören auch Grundsätze über die Ausgestaltung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zwischen einer Studentin oder einem Studenten einerseits und einem Praxispartner andererseits (Studienvertrag), insbesondere über
1.
eine angemessene Mindestvergütung,
2.
die Freistellung zur Wahrnehmung hochschulischer und betrieblicher Mitwirkungsrechte sowie
3.
das Verbot von Bindungs- und Rückzahlungsklauseln.
(3)
1Der Dualen Hochschule Sachsen ist vom Dualen Praxispartner eine für die praktischen Studienabschnitte verantwortliche Person zu benennen, die über einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. 2Die Mitgliedschaft des Dualen Praxispartners wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter ausgeübt, die oder der der Hochschule gegenüber von dem Dualen Praxispartner zu benennen ist. 3Vertreterin oder Vertreter in diesem Sinne kann auch die verantwortliche Person nach Satz 1 sein. 4Näheres kann die Duale Hochschule Sachsen durch Ordnung regeln.35(3) Der Dualen Hochschule Sachsen ist vom Dualen Praxispartner eine für die praktischen Studienabschnitte verantwortliche Person zu benennen, die über einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Die Mitgliedschaft des Dualen Praxispartners wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter ausgeübt, die oder der der Hochschule gegenüber von dem Dualen Praxispartner zu benennen ist. Vertreterin oder Vertreter in diesem Sinne kann auch die verantwortliche Person nach Satz 1 sein. Näheres kann die Duale Hochschule Sachsen durch Ordnung regeln.35

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