Jurafuchs

§ 24

SächsHSG
Studienkolleg
Studium
Stand 2025-01-01
1Die Hochschule kann ein Studienkolleg als Zentrale Einrichtung nach § 98 Absatz 1 bis 3 oder außerhalb der Hochschule errichten. 2Das Studienkolleg vermittelt Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit einem ausländischen Bildungsnachweis, der den Zugangsvoraussetzungen nach § 18 nicht gleichwertig ist, die für das Studium an einer Hochschule erforderliche Qualifikation einschließlich der notwendigen Sprachkenntnisse. 3Das Staatsministerium regelt den Lehrstoff, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren durch Rechtsverordnung.18 Die Hochschule kann ein Studienkolleg als Zentrale Einrichtung nach § 98 Absatz 1 bis 3 oder außerhalb der Hochschule errichten. Das Studienkolleg vermittelt Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit einem ausländischen Bildungsnachweis, der den Zugangsvoraussetzungen nach § 18 nicht gleichwertig ist, die für das Studium an einer Hochschule erforderliche Qualifikation einschließlich der notwendigen Sprachkenntnisse. Das Staatsministerium regelt den Lehrstoff, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren durch Rechtsverordnung.18

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