(1)
Die Bezeichnung „Universität“ wird einer Hochschule durch Gesetz verliehen.
(2)
1Der Name einer Hochschule kann durch die Grundordnung erweitert oder verändert werden; von der Bezeichnung als Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften darf nicht abgewichen werden. 2Namensbestandteil ist stets der Ort des Sitzes der Hochschule. 3Einer Teileinrichtung einer Hochschule mit besonderem Profil oder besonderer Tradition kann durch die Grundordnung ein eigener Name zuerkannt werden.(2) Der Name einer Hochschule kann durch die Grundordnung erweitert oder verändert werden; von der Bezeichnung als Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften darf nicht abgewichen werden. Namensbestandteil ist stets der Ort des Sitzes der Hochschule. Einer Teileinrichtung einer Hochschule mit besonderem Profil oder besonderer Tradition kann durch die Grundordnung ein eigener Name zuerkannt werden.
(3)
1Absatz 2 gilt nicht für die Duale Hochschule Sachsen. 2Die Studienakademien nach § 2 Absatz 3 führen die Bezeichnung „Duale Hochschule Sachsen – Staatliche Studienakademie“ unter Hinzufügung des jeweiligen Ortsnamens.4(3) Absatz 2 gilt nicht für die Duale Hochschule Sachsen. Die Studienakademien nach § 2 Absatz 3 führen die Bezeichnung „Duale Hochschule Sachsen – Staatliche Studienakademie“ unter Hinzufügung des jeweiligen Ortsnamens.4