Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Medizinische Fakultät die Vorschriften über die Fakultät (§§ 92 bis 96).Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 102 An-Institute§ 104 Zusammenarbeit der Medizinischen Fakultät mit dem Universitätsklinikum →