1Die Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum Carl Gustav Carus an der Technischen Universität Dresden, die Medizinische Fakultät der Universität Leipzig mit dem Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig gemäß § 7 des Universitätsklinika-Gesetzes. 2§ 5 Absatz 2 des Universitätsklinika-Gesetzes bleibt unberührt. 3Die Universität trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem. 4Das Nähere regelt die Grundordnung. Die Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum Carl Gustav Carus an der Technischen Universität Dresden, die Medizinische Fakultät der Universität Leipzig mit dem Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig gemäß § 7 des Universitätsklinika-Gesetzes. § 5 Absatz 2 des Universitätsklinika-Gesetzes bleibt unberührt. Die Universität trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem. Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 104
SächsHSGZusammenarbeit der Medizinischen Fakultät mit dem Universitätsklinikum
Sonderregelungen für einzelne Fakultäten und Hochschulen
Stand 2025-01-01