Jurafuchs

§ 52

SächsHSG
Wahlen
Mitgliedschaft und Mitwirkung
Stand 2025-01-01
(1)
Die Mitglieder von Organen der Selbstverwaltung werden in freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt.
(2)
1Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die Hochschule durch Wahlordnung, insbesondere die Form und Zusammenstellung der Wahlvorschläge, die Stimmabgabe einschließlich der Briefwahl, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Verteilung der Sitze auf die Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 sowie die Wahlprüfung. 2Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge soll auf die angemessene Vertretung von Frauen und Männern geachtet werden.(2) Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die Hochschule durch Wahlordnung, insbesondere die Form und Zusammenstellung der Wahlvorschläge, die Stimmabgabe einschließlich der Briefwahl, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Verteilung der Sitze auf die Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 sowie die Wahlprüfung. Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge soll auf die angemessene Vertretung von Frauen und Männern geachtet werden.
(3)
1Nach näherer Regelung in der Wahlordnung können Wahlkreise gebildet werden. 2Bei dem Zuschnitt der Wahlkreise ist auf ein angemessenes Verhältnis der Zahl der Hochschulmitglieder in den Wahlkreisen und die Bedeutung des Wahlkreises für das wissenschaftliche Profil der Hochschule zu achten.(3) Nach näherer Regelung in der Wahlordnung können Wahlkreise gebildet werden. Bei dem Zuschnitt der Wahlkreise ist auf ein angemessenes Verhältnis der Zahl der Hochschulmitglieder in den Wahlkreisen und die Bedeutung des Wahlkreises für das wissenschaftliche Profil der Hochschule zu achten.
(4)
Die Grundordnung kann bestimmen, dass die Wahl der studentischen Vertreterinnen und Vertreter in den Senat und den Erweiterten Senat durch mittelbare Wahl erfolgt.
(5)
1Jedes Mitglied der Hochschule kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe ausüben. 2Die nach § 92 Absatz 3 kooptierten Professorinnen und Professoren besitzen kein Wahlrecht.(5) Jedes Mitglied der Hochschule kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe ausüben. Die nach § 92 Absatz 3 kooptierten Professorinnen und Professoren besitzen kein Wahlrecht.

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