Jurafuchs

§ 111

SächsHSG
Staatliche Ausbildung in Theologie
Sonderregelungen für einzelne Fakultäten und Hochschulen
Stand 2025-01-01
(1)
Verträge mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben unberührt.
(2)
1Für die wissenschaftlich-theologischen Ausbildungsgänge bleibt die Theologische Fakultät der Universität Leipzig erhalten. 2Vor der Neugründung oder Verlegung einer evangelischen Theologischen Fakultät holt das Staatsministerium eine gutachtliche Stellungnahme der Evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen ein. 3An der Technischen Universität Dresden bleibt das Fach katholische Religion in Lehramtsstudiengängen und das Fach katholische Theologie erhalten.(2) Für die wissenschaftlich-theologischen Ausbildungsgänge bleibt die Theologische Fakultät der Universität Leipzig erhalten. Vor der Neugründung oder Verlegung einer evangelischen Theologischen Fakultät holt das Staatsministerium eine gutachtliche Stellungnahme der Evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen ein. An der Technischen Universität Dresden bleibt das Fach katholische Religion in Lehramtsstudiengängen und das Fach katholische Theologie erhalten.
(3)
1Die Einführung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Studiengängen in evangelischer oder katholischer Theologie und in evangelischer oder katholischer Religionspädagogik sowie von Studiengängen, die zur Berechtigung zum Erteilen des evangelischen oder katholischen Religionsunterrichts führen, bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums. 2Die Ausbildung in den Fächern evangelische und katholische Religion im Lehramt sowie in evangelischer und katholischer Theologie entspricht der Lehre und den Grundsätzen der jeweiligen Kirche.(3) Die Einführung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Studiengängen in evangelischer oder katholischer Theologie und in evangelischer oder katholischer Religionspädagogik sowie von Studiengängen, die zur Berechtigung zum Erteilen des evangelischen oder katholischen Religionsunterrichts führen, bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums. Die Ausbildung in den Fächern evangelische und katholische Religion im Lehramt sowie in evangelischer und katholischer Theologie entspricht der Lehre und den Grundsätzen der jeweiligen Kirche.
(4)
Prüfungsordnungen nach § 35, Studienordnungen nach § 37, Promotionsordnungen nach § 41 Absatz 5 sowie Habilitationsordnungen nach § 42 Absatz 5 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums, soweit sie evangelische oder katholische Theologie oder evangelische oder katholische Religionspädagogik betreffen.
(5)
1Vor der Berufung von Professorinnen und Professoren, der Einstellung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der Bestellung von Außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren sowie von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren für evangelische oder katholische Theologie sowie für evangelische oder katholische Religionspädagogik ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium herzustellen. 2Dies gilt entsprechend für Entscheidungen nach § 60 Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie § 61 Absatz 3 Satz 2 und 8 sowie Absatz 4 Satz 8 und 9.(5) Vor der Berufung von Professorinnen und Professoren, der Einstellung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der Bestellung von Außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren sowie von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren für evangelische oder katholische Theologie sowie für evangelische oder katholische Religionspädagogik ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium herzustellen. Dies gilt entsprechend für Entscheidungen nach § 60 Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie § 61 Absatz 3 Satz 2 und 8 sowie Absatz 4 Satz 8 und 9.
(6)
Stellen die jeweilige Kirche und das Staatsministerium nach dem maßgeblichen Kirchenvertrag übereinstimmend fest, dass eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer die Voraussetzungen für ihre oder seine Lehrtätigkeit nicht mehr erfüllt, so hat die Hochschule nach Aufforderung des Staatsministeriums ihre oder seine Lehrtätigkeit in Fachgebieten der evangelischen oder katholischen Theologie und der evangelischen oder katholischen Religionspädagogik zu unterbinden.
(7)
In den Fällen der Absätze 2 bis 5 stellt das Staatsministerium das Einvernehmen mit der jeweiligen Kirche her.

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