(1)
1Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. 2Sie unterliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bei der Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums.(1) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie unterliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bei der Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums.
(2)
1Weisungsaufgaben der Hochschulen sind die(2) Weisungsaufgaben der Hochschulen sind die
1.
Durchführung von Bundesgesetzen, die der Freistaat Sachsen im Auftrag des Bundes ausführt,
2.
Mitwirkung bei der Durchführung staatlicher Prüfungen,
3.
Rechtsaufsicht über die Studentenschaft nach § 25 Absatz 2,
4.
tiermedizinischen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens,
5.
Personalverwaltung und
6.
Durchführung der einheitlichen Wirtschaftsführung und Rechnungslegung nach § 12.
2Die Fachaufsicht führt das Staatsministerium. Die Fachaufsicht führt das Staatsministerium.
(3)
1Die Hochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 2 Unternehmen gründen, übernehmen oder sich an solchen beteiligen. 2Entscheidungen und Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der Einwilligung des Hochschulrates und des Staatsministeriums. 3Bei Beteiligungen von weniger als 25 Prozent sind diese abweichend von Satz 2 nach Einwilligung des Hochschulrates dem Staatsministerium anzuzeigen. 4Die Haftung der Hochschule ist auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken. 5Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes sind zu gewährleisten.(3) Die Hochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 2 Unternehmen gründen, übernehmen oder sich an solchen beteiligen. Entscheidungen und Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der Einwilligung des Hochschulrates und des Staatsministeriums. Bei Beteiligungen von weniger als 25 Prozent sind diese abweichend von Satz 2 nach Einwilligung des Hochschulrates dem Staatsministerium anzuzeigen. Die Haftung der Hochschule ist auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes sind zu gewährleisten.