1Die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Qualifikation einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers erfordert, kann Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. 2Diese sollen über einen Hochschulabschluss und pädagogische Eignung verfügen. 3Sie werden im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt. Die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Qualifikation einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers erfordert, kann Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Diese sollen über einen Hochschulabschluss und pädagogische Eignung verfügen. Sie werden im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt.
§ 78
SächsHSGLehrkräfte für besondere Aufgaben
Personal
Stand 2025-01-01