(1)Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden von der Rektorin oder dem Rektor eingestellt oder ernannt.(2)§ 61 Absatz 2, 3 Satz 1 bis 5, 7 und 8 sowie Absatz 4, 5 und 7 gilt entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 64 Einstellungs- und Ernennungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren§ 66 Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren →