(1)
1Ein Organ ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Die Anwesenheit ist auch per Videokonferenz gewahrt; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Organs. 3Ist das Organ danach nicht beschlussfähig, wird unter angemessener Ladungsfrist eine neue Sitzung mit demselben Gegenstand einberufen. 4In dieser Sitzung ist das Organ beschlussfähig; hierauf ist mit der Einberufung hinzuweisen. 5Die Grundordnung kann vorsehen, dass Fakultätsräte und Studienakademieräte abweichend von Satz 3 Beschlüsse in anderen als Berufungsangelegenheiten schriftlich fassen können. 6Beschlüsse des Hochschulrates, die nicht unter § 91 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 fallen, können schriftlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder zustimmen. 7Die schriftliche Stimmabgabe kann elektronisch übermittelt werden.(1) Ein Organ ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit ist auch per Videokonferenz gewahrt; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Organs. Ist das Organ danach nicht beschlussfähig, wird unter angemessener Ladungsfrist eine neue Sitzung mit demselben Gegenstand einberufen. In dieser Sitzung ist das Organ beschlussfähig; hierauf ist mit der Einberufung hinzuweisen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass Fakultätsräte und Studienakademieräte abweichend von Satz 3 Beschlüsse in anderen als Berufungsangelegenheiten schriftlich fassen können. Beschlüsse des Hochschulrates, die nicht unter § 91 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 fallen, können schriftlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder zustimmen. Die schriftliche Stimmabgabe kann elektronisch übermittelt werden.
(2)
1Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
(3)
1Beschlüsse des Senates und des Fakultätsrates sowie des Studienakademierates in Angelegenheiten der Forschung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bedürfen der Mehrheit der Stimmen der dem Organ angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. 2In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und künstlerischer Entwicklungsvorhaben regelt die Hochschule das Stimmrecht der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Ordnung.39(3) Beschlüsse des Senates und des Fakultätsrates sowie des Studienakademierates in Angelegenheiten der Forschung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bedürfen der Mehrheit der Stimmen der dem Organ angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und künstlerischer Entwicklungsvorhaben regelt die Hochschule das Stimmrecht der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Ordnung.39